Vorsorge treffen

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Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Haben Sie sich schon mal Gedanken gemacht, wer für Sie entscheidet, wenn Sie dazu wegen eines Unfalls, Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind? In einer Vorsorgevollmacht können Sie schon heute bestimmen, ob dies Ihr Ehepartner, Ihre Kinder, ein/e Freund/in oder ein Nachbar sein soll. Wenn Sie nichts schriftlich festgelegt haben, wird das Gericht eine/n Betreuerin für Sie bestellen (möglicherweise einen für Sie fremden Menschen), der dann als Ihr gesetzlicher Vertreter handelt.

In einer Patientenverfügung sollten Sie u.a. festlegen, was Sie sich in Ihrer letzten Lebensphase wünschen. Denn Ärzte und Pflegende fühlen sich dem Leben verpflichtet, sind in ihrem Handeln aber an die Einwilligung des Patienten gebunden. Wer trifft diese Entscheidung für Sie, wenn Sie als schwer erkrankt sind und es nicht mehr selbst können? Wer bestimmt dann, ob eine Magensonde gelegt oder eine Intensivtherapie fortgesetzt wird? Für Ehepartner und Angehörige kann diese Situation ebenso bedrückend sein wie für Ärzte und Pflegepersonal, wenn diese mit dem Betroffenen selbst nicht mehr sprechen können und deshalb nicht sicher wissen, was er wirklich will. So ist das Thema „Patientenverfügung“ keine Frage des Alters, sondern betrifft alle, da derartige Situationen auch nach Unfällen und plötzlichen Erkrankungen auftreten können.

Ältere Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sollten regelmäßig überprüft werden, ob die Formulierungen noch der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage entsprechen. Ihre Vorsorgevollmacht sollte folgende Formulierung enthalten: „Die bevollmächtigte Person darf auch über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bestimmen mit der Gefahr des Versterbens“.

Für die Patientenverfügung gilt insgesamt, dass auf allgemeine Formulierungen möglichst verzichtet werden soll. Vielmehr muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche der Verfasser in diesen Situationen hat. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16, vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 und vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18) sollte sich aus der Patientenverfügung sowohl die konkrete Behandlungssituation (z.B.: „Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit“) als auch die auf diese Situation bezogenen Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) ergeben. Insbesondere sollte der Textbaustein, wonach „alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden sollen“, nicht ausschließlich, sondern stets im Zusammenhang mit weiteren konkretisierenden Erläuterungen der Behandlungssituationen und medizinischen Maßnahmen verwendet werden … (vgl. Beschluss des BGH vom 08.02.2017). (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html)

Zusätzlich treffen können Sie

Regelungen für den Todesfall – Bestattungsverfügung

Bei einem Trauerfall stehen die Angehörigen oft vor schwierigen Entscheidungen. An welchem Ort und in welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich dabei zunächst nach dem Willen und den Wünschen des Verstorbenen, die noch zu Lebzeiten schriftlich (letztwillige Verfügung oder Vorsorgevertrag beim Bestatter) oder mündlich fixiert oder geäußert wurden. Dabei ist eine schriftliche und eindeutig formulierte Bestattungsverfügung für Hinterbliebene und genehmigende Behörden in stärkerem Maße bindend als mündliche Äußerungen. Es wird empfohlen, rechtzeitig eine möglichst handschriftliche Bestattungsverfügung zu verfassen und zu unterzeichnen. Sie sollte separat vom Testament an einem Ort aufbewahrt werden, an dem die Angehörigen sie nach dem Tod schnell finden können. Gesonderte Ausfertigungen z.B. können dem zu beauftragenden Bestattungsunternehmen übermittelt werden.

Wenn möglich sollten Angehörige bei der Festlegung der Bestattungswünsche mit einbezogen werden, denn sie sind diejenigen, die später ihre Trauer bewältigen müssen und sich vielleicht eine Grabstätte wünschen, die sie besuchen können – oder auch nicht.

Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen den Bestattungsort und die Art der Bestattung, wobei der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu wahren ist. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem der Verwandten, insbesondere auch dem der Eltern und Geschwister vor, der Wille der Kinder und ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten (Lebensgefährten). Beim Tod einer völlig allein stehenden Verstorbenen oder, wenn Angehörige nicht direkt zu ermitteln sind, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.

Es sollten Regelungen u.a. zu folgenden Bereichen getroffen werden:

  • Bestattungsart und -ort

Hinsichtlich der Beisetzungsart wird zwischen der Erdbestattung (der Leichnam wird in der Erde beigesetzt) und der Feuerbestattung unterschieden. Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam in einem Krematorium eingeäschert und die Totenasche kann danach auf verschiedene Arten beigesetzt werden.

Um eine Kremation (Einäscherung des Leichnams) in Deutschland durchführen zu können, ist es notwendig, dass dies im Einklang mit dem Willen des Verstorbenen steht. Falls keine diesbezügliche Verfügung des Verstorbenen existiert, genügt die Bestätigung der Angehörigen, dass dies dem Willen des Verstorbenen war. Um jedoch Zweifeln vorzubeugen empfiehlt es sich, den Wunsch schriftlich festzuhalten.

Bei der Wahl des Friedhofs ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Beisetzung nur auf Friedhöfen der Heimatgemeinde, also der Stadt oder Gemeinde besteht, in der man zuletzt als Bürger gemeldet war. Wenn Sie die Beisetzung auf einem Friedhof in einer anderen Stadt wünschen, sollten Sie sich vorher bei der dortigen Friedhofsverwaltung erkundigen, ob dies möglich ist.

  • Zeitungsanzeigen, Trauerkarten
  • Bestattungsfeier – Teilnehmer, Bestandteile (Blumenschmuck, Ansprache, Musik)
  • Grabmal
  • ggfs. finanzielle Absicherung der gewünschten Bestattung (z.B. durch Vorsorge-Vertrag, Versicherung)
  • Durchführung der Bestattung durch ….

Zusätzlich sollten Sie Regelungen für Ihr Vermächtnis in Form eines Testamentes treffen.

Digitalen Nachlass regeln

Der digitale Nachlass schließt alle elektronisch verfügbaren Daten, Vertragsbeziehungen und Vermögen mit ein, die Verstorbene hinterlassen. Dazu gehören sowohl finanzielle Werte wie ein PayPal-Guthaben sowie ideelle Werte wie ein Facebook-Profil.

  • Liste anlegen

Um für den digitalen Nachlass vorzusorgen, sollte man eine Person seines Vertrauens bestimmen und eine Liste mit allen Konten, einschließlich der Passwörter, anlegen. Sie sollte stets aktuell gehalten und ausgedruckt an einem sicheren Ort oder als Dokument auf einem verschlüsselten USB-Stick hinterlegt werden. (weitere Hinweise finden Sie z.B. bei der Verbraucherzentrale)

  • Vollmacht für Vertrauensperson erstellen

Mit der Vollmacht wird die Vertrauensperson benannt, die den digitalen Nachlass im Sinne des Verstorbenen regeln soll. Ergänzt wird sie durch weitere detaillierte Angaben: Welche Daten sollen gelöscht, welche Verträge gekündigt werden und was soll mit den Profilen in sozialen Netzwerken und mit ins Netz gestellten Fotos geschehen? Ebenso kann man festlegen, was mit Geräten wie Computer, Smartphone, Tablet und den dort gespeicherten Daten passieren soll.

Wichtig: Die Vollmacht sollte schriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Unabdingbar ist, dass sie „über den Tod hinaus“ gilt. Sollten Zugangsdaten auf einem lokalen Datenträger wie einem USB-Stick für die Erben gesichert worden sein, sollte dieser mit einem Masterpasswort verschlüsselt sein.

  • Rechtssicher: ein Testament verfassen

Man kann den digitalen Nachlass auch in einem Testament regeln. Dieses muss ebenso alle Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und anderen Internet-Diensten enthalten. Hier lässt sich beispielsweise festlegen, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2018 haben Betroffene nun Klarheit: Der digitale Nachlass ist wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt: Alle Rechte und Pflichten der Verstorbenen an Online-Diensten gehen auf die Erben über. Sie können über alle persönlichen Daten der Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über deren Konten in sozialen Netzwerken verfügen.

Mit dem Wissen, dass die persönliche digitale Kommunikation komplett für Erbinnen und Erben zugänglich wird, sollte jede Online-Nutzerin und jeder Online-Nutzer festlegen, wer ihr digitales Erbe verwalten und wie mit den persönlichen Daten umgegangen werden soll. Weitere Informationen dazu finden Sie auch bei der Stiftung Warentest.

(Quelle: www.bundesregierung.de)



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